Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs-, Dienstleistungs- und Lieferbedingungen von X-Wrap Groningen — Handelsregister 01134958

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Allgemeine Bestimmungen

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsverhältnisse zwischen X-Wrap Groningen und Dritten, die X-Wrap Groningen mit der Ausführung von Arbeiten beauftragen.

1.2 Änderungen sind nur gültig, wenn X-Wrap Groningen diese schriftlich und ausdrücklich akzeptiert hat.

1.3 Sollte eine Bestimmung ungültig sein, bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft.

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Verträge

2.1 Der Vertrag kommt zustande, sobald der Auftraggeber X-Wrap Groningen einen Auftrag erteilt und X-Wrap Groningen diesen annimmt. Die Rechnung gilt zugleich als Auftragsbestätigung.

2.2 Alle Handlungen, die sich aus dem Vertrag ergeben, gelten als Ausführung des Vertrags.

2.3 Sind Aufträge nicht schriftlich bestätigt, erfolgt die Auslegung ausschließlich durch X-Wrap Groningen.

2.4 X-Wrap Groningen behält sich das Recht vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

2.5 X-Wrap Groningen ist berechtigt, Dritte einzuschalten, deren Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.

2.6 Elektronisch übermittelte Bestellungen binden den Abnehmer, ohne dass X-Wrap Groningen diese bestätigen muss.

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Angebote

3.1 Alle Angebote und Offerten sind unverbindlich, sofern nicht in einer vollständigen Beschreibung festgelegt.

3.2 Angegebene Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben. X-Wrap Groningen hat das Recht, ein Angebot innerhalb von sieben Tagen nach Annahme zu widerrufen.

3.3a Steigen die Kosten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung, ist X-Wrap Groningen berechtigt, diese Erhöhungen weiterzugeben.

3.3b Preiserhöhungen dürfen bei Verbrauchern erst 3 Monate nach Vertragsabschluss weitergegeben werden.

3.4 X-Wrap Groningen ist berechtigt, Dritte einzuschalten.

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Lieferung / Ausgeführte Arbeiten

4.1 Angegebene Lieferzeiten sind keine verbindlichen Fristen, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

4.2 Bei Teillieferungen wird jede Lieferung als eigenständige Transaktion betrachtet.

4.3 Falls eine Lieferung nicht möglich ist, behält sich X-Wrap Groningen das Recht vor, Waren auf Kosten der Gegenseite einzulagern oder zu vernichten.

4.4 Die Lieferung erfolgt einmalig an die von der Gegenpartei angegebene Adresse.

4.5 X-Wrap Groningen ist berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheiten zu verlangen.

4.6 Die Art des Transports wird von X-Wrap Groningen bestimmt, sofern nicht anders vereinbart.

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Fortschritt, Ausführung der Arbeiten

5.1 Bei Unterbrechungen, die nicht von X-Wrap Groningen zu vertreten sind, trägt die Gegenpartei die Mehrkosten.

5.2 Bei Unmöglichkeit der Ausführung aufgrund höherer Gewalt hat X-Wrap Groningen Anspruch auf vollständige Vergütung der bereits erbrachten Leistungen.

5.3 Alle auf Wunsch der Gegenpartei entstehenden Kosten gehen zu Lasten der Gegenpartei.

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Transport & Lagerung

6.1 Der Versand erfolgt auf Kosten und Risiko der Gegenpartei.

6.2 X-Wrap Groningen haftet für Transportschäden nur bis zur Höhe der Versicherungssumme.

6.3 Die Gegenpartei muss sich ordnungsgemäß versichern.

6.4 Nicht angenommene Bestellungen werden auf Kosten der Gegenpartei gelagert.

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Reklamationen / Rücksendungen

7.1 Sichtbare Mängel sind innerhalb von 24 Stunden schriftlich zu melden. Sonstige Reklamationen innerhalb von 8 Tagen per Einschreiben.

7.2 Nicht rechtzeitig gemeldete Reklamationen verfallen. Die Waren gelten als in einwandfreiem Zustand empfangen.

7.3 Reklamationen setzen die Zahlungspflicht nicht aus.

7.4 Rücksendungen erfolgen nur auf Kosten von X-Wrap Groningen bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung und Begründung.

7.5 Bei Veränderung, Bearbeitung oder Beschädigung nach der Lieferung erlischt jegliches Reklamationsrecht.

7.6 Berechtigte Reklamationen werden gemäß Artikel 8 abgewickelt.

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Haftung / Garantie

8.1 X-Wrap Groningen übernimmt keine Haftung für Schäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

8.2 X-Wrap Groningen übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der vom Auftraggeber gemachten Angaben. Falsche Angaben berechtigen zur Anwendung von Artikel 16.

8.3 Bei offensichtlichen Fabrikationsfehlern verpflichtet sich X-Wrap Groningen zum kostenlosen Ersatz. Die tatsächliche Lebensdauer kann niemals garantiert werden.

8.4 Die Haftung ist auf den Nettokaufpreis der gelieferten Waren beschränkt.

8.5a Die Frist, innerhalb derer Schadensersatz geltend gemacht werden kann, ist auf 6 Monate begrenzt.

8.5b Für Verbraucher gilt ebenfalls eine maximale Frist von 6 Monaten.

8.6 Werksgarantien gelten gleichermaßen zwischen den Parteien.

8.7 Die Gegenpartei verliert Rechte, wenn: a) unsachgemäße Verwendung; b) Anweisungen nicht befolgt; c) falsche Angaben gemacht; d) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

8.8 Verpflichtungen beschränken sich auf Reparatur, Ersatz oder Rückerstattung. Folgeschäden sind ausgeschlossen.

8.9 Die Haftung ist auf den vom Versicherer ausgezahlten Betrag begrenzt.

8.10 Schaden werden gemindert, wenn der Preis im Verhältnis zum Schaden gering ist.

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Zahlung

9.1 Leistungen werden auf Basis von Vorauszahlungsrechnungen und Schlussrechnungen abgerechnet. Zu viel gezahlte Beträge werden zurückerstattet.

9.2 Vorauszahlungsrechnungen innerhalb von 8 Tagen, Schlussrechnungen innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug oder Aufrechnung zahlen.

9.3 Das Valutadatum auf Bank-/Giroauszügen gilt als Zahlungsdatum.

9.4 Jede Rechnung wird als separate Forderung betrachtet.

9.5 Der Auftraggeber bleibt jederzeit für offene Rechnungen haftbar.

9.6 Bei nicht rechtzeitiger Zahlung gerät der Auftraggeber automatisch in Verzug: a) Kreditbeschränkungszuschlag von 2 %; b) gesetzlicher Zinssatz + 4 %; c) Inkassokosten mindestens 15 % der Hauptforderung.

9.7 X-Wrap Groningen kann den Vertrag bei Zahlungsverzug kündigen.

9.8 Bei nicht rechtzeitiger Zahlung darf X-Wrap Groningen Verpflichtungen aussetzen.

9.9 Zahlungen werden zuerst auf Zinsen und Kosten angerechnet, danach auf die ältesten Rechnungen.

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Aufrechnung

10.1 Die Gegenpartei verzichtet auf das Recht zur Aufrechnung von Gegenforderungen, auch bei Zahlungsaufschub oder Insolvenz.

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Eigentum an Entwürfen / Konzepten

11.1 X-Wrap Groningen behält alle geistigen Eigentumsrechte. Kopieren oder Dritten zeigen ohne Erlaubnis ist nicht gestattet. Strafe: 1.000 € pro Tag bei Nicht-Rückgabe auf Verlangen.

11.2 Das Nutzungsrecht entsteht erst nach vollständiger Bezahlung.

12

Eigentumsvorbehalt

12.1 X-Wrap Groningen behält das Eigentum an gelieferten Sachen bis zur vollständigen Bezahlung.

12.2 Bei Berufung auf Eigentumsvorbehalt gilt der Vertrag als aufgelöst.

12.3 Die Gegenpartei informiert X-Wrap Groningen unverzüglich bei Ansprüchen Dritter auf Sachen mit Eigentumsvorbehalt.

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Pfand / Sicherungsübereignung

13.1 Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, gelieferte Sachen zu verpfänden oder ein besitzloses Pfandrecht zu begründen.

14

Insolvenz, Verfügungsbefugnis

14.1 Der Vertrag wird bei Insolvenz oder Zahlungsaufschub der Gegenpartei automatisch aufgelöst.

15

Vertragsverletzung / Verzug

15.1 Bei zurechenbarem Mangel ist X-Wrap Groningen berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder auszusetzen.

15.2 Höhere Gewalt umfasst unter anderem: Krieg, behördliche Maßnahmen, Streik, Brand und Naturereignisse.

15.3 Bei Vertragsverletzung der Gegenpartei wird alles sofort fällig.

16

Beendigung / Aussetzung / Schadensersatz

16.1 Bei Insolvenz, Betriebseinstellung oder Nichterfüllung von Verpflichtungen gerät der Auftraggeber automatisch in Verzug.

16.2 X-Wrap Groningen kann den Vertrag kündigen, Beträge einfordern oder Sicherheiten verlangen.

16.3 Bereits gezahlte Beträge werden nicht zurückerstattet.

16.4 Die Auflösung erfolgt schriftlich nach Mahnung und angemessener Frist.

16.5 Der Auftraggeber hat kein Recht auf Vertragsauflösung, wenn er selbst in Verzug war.

16.6 Bei Zustimmung zur Auflösung ohne Verzug hat X-Wrap Groningen Anspruch auf Ersatz aller Vermögensschäden.

17

Informationspflicht

17.1 Der Auftraggeber informiert X-Wrap Groningen unverzüglich bei höherer Gewalt oder relevanten Umständen.

18

Anwendbares Recht / Zuständiges Gericht

18.1 Es gilt ausschließlich niederländisches Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.

18.2 Streitigkeiten werden vom zuständigen niederländischen Gericht in Den Haag entschieden.

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Car Wrap Bedingungen

19.1 Fahrzeuganforderungen
Das Fahrzeug muss sauber gewaschen und frei von Wachs- und Schmutzresten angeliefert werden. Zusätzliche Reinigungskosten werden berechnet. Das Fahrzeug muss mindestens 1 Tag vorher angeliefert werden, damit die Karosserie auf Temperatur kommen kann.

19.2 Embleme und Typenschilder
Beim Folieren müssen Embleme und Typenschilder entfernt werden. Diese können nicht immer wieder angebracht werden. X-Wrap Groningen kann gegen Bezahlung neue Embleme bestellen und anbringen.

19.3 Fahrzeuge älter als 3 Jahre
Fahrzeuge älter als 3 Jahre werden ausschließlich auf eigenes Risiko foliert. X-Wrap Groningen übernimmt keine Haftung für Schäden am Lack oder der Karosserie.

19.4 Lackschäden und Schadensbehebung
Fahrzeuge mit bestehenden Lackschäden oder schlecht lackierten Teilen können ohne Garantie foliert werden. X-Wrap Groningen haftet nicht für Lackschäden nach Entfernung der Folie. Teile mit Orangenhautstruktur können nicht foliert werden.

19.5 Haftung für Lack
X-Wrap Groningen haftet niemals für Schäden am Original-Lack, die während oder nach der Entfernung der Folie entstehen, außer bei nachweislicher grober Fahrlässigkeit.

19.6 Materialien
Es werden ausschließlich von X-Wrap Groningen gelieferte Materialien verarbeitet. Von Dritten angeliefertes Material wird nicht verklebt. Bedruckte Folie fällt nicht unter das Standard-Wrap-Paket und wird separat angeboten.

19.7 Eigenschaften der Folie
Durchschnittliche Lebensdauer: 5–7 Jahre. Wetter- und UV-beständig, Schutz gegen Steinschlag. Temperaturbeständig von ca. -40°C bis +90°C. Matte Farben dürfen nicht mit Politur oder Wachs behandelt werden.

19.8 Garantie und Ausschlüsse
X-Wrap Groningen gewährt 3 Jahre Garantie unter normalen Nutzungsbedingungen. Die Garantie erlischt bei:

  • Fahrzeuge älter als 3 Jahre oder mit bestehendem Lackschaden
  • Verwendung von automatischen Waschanlagen mit rotierenden Bürsten
  • Verwendung von aggressiven Reinigungsmitteln, Lösungsmitteln oder chemischen Flüssigkeiten
  • Verwendung von Politur, Wachs oder silikonhaltigen Produkten auf matten Folien
  • Langanhaltende Einwirkung von extremer Hitze oder Streusalz
  • Schäden durch Vandalismus, Unfälle oder äußere Einflüsse
  • Folie auf Teilen mit Orangenhautstruktur angebracht
  • Bedruckte Folie
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Ramen Tinten / Fensterfolie Bedingungen

20.1 Fahrzeuganforderungen
Die Scheiben müssen sauber, frei von Schmutz, Fett, Kratzern und Beschädigungen angeliefert werden. X-Wrap Groningen reinigt die Scheiben vor der Montage in einem staubfreien Raum. Zusätzliche Reinigungskosten werden berechnet, wenn das Fahrzeug nicht sauber angeliefert wird.

20.2 Gesetzliche Bestimmungen zur Lichtdurchlässigkeit
Die Frontscheibe muss mindestens 75 % Lichtdurchlässigkeit haben, die vorderen Türscheiben mindestens 70 %. Inklusive der originalen Tönung muss die Gesamtlichtdurchlässigkeit mindestens 55 % betragen. Die Heckscheibe und hinteren Türscheiben dürfen vollständig abgedunkelt werden, sofern das Fahrzeug mit Außenspiegeln auf beiden Seiten ausgestattet ist. X-Wrap Groningen übernimmt keine Haftung für Bußgelder, Führerscheinentzug oder Verkehrsunfälle, die aus den gewählten Tönungsgraden resultieren.

20.3 Demontage der Scheiben
Türscheiben werden demontiert und in einem staubfreien Raum getönt. Kratzschutzfilz wird an der Innenseite des Gummis zum Schutz der Folie angebracht.

20.4 Aushärtung der Folie
Nach der Montage muss die Folie mindestens 30 Tage aushärten. Kleine Wassertropfen oder ein leichter Schleier sind normal und verschwinden von selbst. Die Fenster dürfen in den ersten 7 Tagen nicht heruntergelassen werden.

20.5 Materialien
Es wird ausschließlich professionelle Tönungsfolie auf Carbonbasis verarbeitet. Diese Folie stört das Radio- und GPS-Signal nicht. Material von Dritten wird nicht verarbeitet. Bei Lieferung erhält der Kunde ein Wartungspaket, Reinigungsmittel und ein Zertifikat.

20.6 Haftung
X-Wrap Groningen haftet nicht für vorhandene Kratzer, Haarrisse oder Beschädigungen an Scheiben, die vor oder während der Montage vorhanden waren.

20.7 Garantie und Ausschlüsse
X-Wrap Groningen gewährt 10 Jahre Garantie auf Tönungsfolie und Montage. Die Garantie deckt Verfärbungen, Ablösungen, Blasenbildung und Klebefehler ab. Die Garantie erlischt bei:

  • Schäden durch Vandalismus, Unfälle oder äußere Einflüsse
  • Folie auf beschädigten, zerkratzten oder gesprungenen Scheiben angebracht
  • Unsachgemäße Verwendung entgegen der bereitgestellten Wartungsanweisungen
  • Fahrzeuge, die für kommerzielle Zwecke genutzt werden

20.8 Verantwortung des Kunden
Der Kunde ist vollständig verantwortlich für die Wahl des Tönungsgrades. X-Wrap Groningen berät den Kunden über die gesetzlichen Möglichkeiten, führt den Auftrag jedoch wie vom Kunden gewünscht und in gegenseitigem Einvernehmen aus. X-Wrap Groningen haftet nicht für Bußgelder, Schäden, Unfälle oder rechtliche Folgen, die aus der angebrachten Fensterfolie resultieren.